Ihr Gutes Recht!
Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Die Selbstanzeige ist eine Möglichkeit, trotz Steuerhinterziehung nicht bestraft zu werden. Steuerquellen, die dem Finanzamt durch eine Selbstanzeige offenbar werden, unterliegen einer nachträglichen Steuer nebst Zinsberechnung. Zu Gunsten der Steuermehreinnahmen verzichtet der Staat in diesem Fall jedoch auf strafrechtliche Konsequenzen. Obwohl die Selbstanzeige formfrei abgegeben werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet werden, damit die Selbstanzeige auch ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Werden bei einer Selbstanzeige Fehler gemacht, kommt es trotz dieser Selbstanzeige zu einer Bestrafung. Die Voraussetzungen einer Selbstanzeige wurden durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom April 2011 erheblich geändert und verschärft. Wenn es bislang ausreichend war, bei dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben zu berichtigen, ergänzen oder unterlassene Angaben nachzuholen, sind nunmehr die Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige erheblich erweitert worden. Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte enthalten, damit Straffreiheit eintritt. Sie darf sich nicht etwa nur als Teilselbstanzeige auf bestimmte Steuerquellen beziehen. Damit bringt die Selbstanzeige nur dann Straffreiheit, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume erfasst sind. Insbesondere wird dann keine Steuerfreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird.
Die zahlreich auftretenden Selbstanzeigen im Zusammenhang mit den sogenannten „Steuer-CD`s“ waren u.a. Begründung dafür, einen Höchstbetrag festzusetzen, ab dem die Selbstanzeige nicht mehr automatisch zur Strafbefreiung führt. So wird ab einer Hinterziehungssumme von € 50.000,00 je Steuerart und Besteuerungszeitraum von der Strafverfolgung abgesehen, wenn der Täter 5% der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer an die Staatskasse zahlt. Zusätzlich zu der Nachentrichtung der Steuern und Zinsen. Für den Laien ist nur schwer erkennbar, ob und wann die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung vorliegen. Daher sollte jeder Steuerzahler, der eine solche Selbstanzeige für sich selbst in Betracht zieht, sich von einem Steuerberater ggfls. auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Tücken stecken im Detail und können erhebliche Risiken bergen. Eine fehlerhafte und insbesondere unvollständige Selbstanzeige ist nämlich nicht wirksam und führt deshalb auch nicht zur Straffreiheit.
